Welche Wirkung Wahlplakate wirklich haben, darüber gehen die Meinungen auseinander. Zurzeit hängen sie vor der Kommunalwahl am 13. September jedenfalls wieder an vielen Laternenmasten, sind Banner an Bauzäunen oder auf Plakatgroßflächen zu sehen. Nach welchen Regeln ist es das Parteien, Wählergemeinschaften und deren Kandidaten eigentlich erlaubt? Eine Nachfrage.
Jede Kommune kann das selbst regeln. Das Anbringen der Wahlwerbung ist eine Sondernutzung und muss bei der Stadt beantragt werden. Die Stadt Einbeck nimmt nach eigenen Angaben als Grundlage für ihre Genehmigung von Wahlwerbung den Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Bauen vom 20.08.2020 „Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen“ und orientiert sich ansonsten an der Straßenverkehrsordnung. Wahlplakate dürfen also beispielsweise nicht so hängen, dass Verkehrsteilnehmern die Sicht genommen wird.
Gibt es je zugelassener Liste oder pro Wahlvorschlag eine Höchstmenge an Plakaten? Eine Höchstmenge ist nicht festgelegt, erklärte ein Sprecher der Stadtverwaltung. Es werde darauf geachtet, allen Parteien und Wählergemeinschaften eine ausgeglichene Fläche zu geben, um für die Kommunalwahl zu werben.
Gibt es maximale Größen für Wahlplakate? Plakate für Laternen dürfen die Größe von DIN A0 nicht überschreiten, antwortet die Stadt Einbeck.
Haben sich bislang alle Beteiligten an die Regelungen gehalten oder gab es bereits Verstöße? Dazu hüllt sich die Stadt Einbeck weitgehend in Schweigen, Beteiligte würden zunächst auf den Verstoß hingewiesen, heißt es dazu lediglich. Nach meinen Informationen gab es diese Fälle bereits.
Haben diejenigen, die sich nicht an die Regelungen halten, mit Sanktionen zu rechnen? Sollten trotz Hinweis auf Verstoß keine Maßnahmen von den Beteiligten ergriffen werden, kann auch ein Bußgeld erteilt werden, dies ist bisher aber nicht der Fall, erklärte heute der Sprecher der Stadtverwaltung.









