Regress für verlorene 380-kV-Klage: Bund der Steuerzahler schaltet sich ein

Der Bund der Steuerzahler in Hannover hat sich in den Streit um Regresszahlungen für Ratsmitglieder nach der verlorenen Klage gegen die 380-kV-Stromleitung eingeschaltet und die Kommunalaufsicht beim Landkreis Northeim um Auskunft gebeten. Gegen verwaltungsjuristischen Ratschlag wegen mangelnder Erfolgsaussichten hatte sich eine Mehrheit im Verwaltungsausschuss im Januar 2018 dennoch für den Gang zum Bundesverwaltungsgericht entschieden; nach der Niederlage hatte die Stadtverwaltung die entstandenen Kosten in Höhe von rund 13.000 Euro denjenigen Ratsmitgliedern in Rechnung stellen wollen, die sich für die aussichtslose Klage ausgesprochen hatten. Der VA hat dieses jedoch mit Mehrheit abgelehnt, was im Dezember im Stadtrat zu einer heftigen Kontroverse geführt hatte. Die Kosten muss nun der Steuerzahler begleichen. Der Bund der Steuerzahler Niedersachsen/Bremen fragt die Kommunalaufsicht vor allem, wie es denn sein könne, dass der VA über den Regress für eigene Mitglieder befinden könne. „Aus unserer Sicht ist es nicht hinnehmbar, dass Gremien über sich selbst zu Gericht zu sitzen“, erklärte Haushaltsreferent Jan Vermöhlen. Das habe eine besondere Brisanz. Deshalb habe der Bund der Steuerzahler die Landrätin gebeten, den Fall zu prüfen. Möglicherweise hätte eine andere Instanz über den Regress entscheiden müssen. Wegen der öffentlichen Bedeutung der Angelegenheit hat der Steuerzahlerbund auch das Innenministerium informiert. Eine Antwort aus dem Kreishaus liegt bis dato nicht vor, ist auch von mir akuell angefragt.

Nachtrag 06.03.2020: Eine Sprecherin des Landkreises Northeim hat mir heute geantwortet, dass die Umstände der Regress-Forderung der Kommunalaufsicht bekannt gewesen seien. „Eine spezielle Prüfung war aber zu keinem Zeitpunkt erforderlich.“ Auf meine Frage, ob die Stadt Einbeck richtig gehandelt habe, indem der VA über sein eigenes Handeln entschieden habe und ob nicht beispielsweise eher der Stadtrat gefordert gewesen sei, antwortete der Landkreis:  „Über Schadenersatzansprüche gegen Ratsmitglieder nach § 54 Abs. 4 NKomVG entscheidet nach allgemeinen Zuständigkeitsregeln grundsätzlich der Verwaltungsausschuss. Ratsmitglieder, gegen die ein Anspruch geltend gemacht werden soll, unterliegen einem persönlichen Mitwirkungsverbot. Gegen diese Regeln ist nach Kenntnis der Kommunalaufsicht nicht verstoßen worden.“ Dem Bund der Steuerzahler liegt nach eigener Aussage bis dato keine Antwort auf sein Schreiben von Ende Januar vor.