Höchstspannung mit juristischen Mitteln

Hochspannungsleitung. Archivfoto

Die politische Diskussion über die 380-kV-Höchstspannungsleitung wird schon längst auch mit juristischen Mitteln geführt. Seit dieser Woche weiß die Öffentlichkeit noch von einem weiteren juristischen Händel: Justiziar Dr. Florian Schröder bekannte in der Stadtrat-Sitzung auf eine wolkige Frage von Helmar Breuker, Sprecher der Bürgerinitiative „Pro Erdkabel Einbeck“, dass er es sei, den Breuker mit seiner Frage meine: Er habe Breuker angezeigt. Schröder betonte, er habe die Strafanzeige wegen übler Nachrede bewusst als Privatmann gestellt, der Steuerzahler werde also mit den Kosten des Verfahrens nicht belastet. Der Rathaus-Jurist störte sich an einer Formulierung in einer Verlautbarung der BI Breukers nach der April-Ratssitzung, in der dieser ihm, Schröder, im Zusammenhang mit der städtischen Klage gegen die 380-kV-Leitung „Unvermögen“ unterstellt hatte. Die BI hatte Schröder als Vertreter der Stadt in einer Pressemitteilung schlechte Arbeit vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bei der vom Verwaltungsausschuss beschlossenen Klage gegen die Stromtrasse vorgeworfen. Seit dieser Woche hat die Stadt Einbeck das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch schriftlich vorliegen, ihre Klage wurde wie berichtet und bereits bekannt abgewiesen (Az. 4 A 1.18).

Die Erdkabel-Freunde sehen in der Strafanzeige einen Affront. Dabei gehe es nicht allein um den Sprecher Helmar Breuker, sondern um den Umgang mit der BI in Einbeck allgemein, Schröder habe der Bürgerinitiative mangelndes Engagement vorgeworfen. Während die BI ehrenamtlich agiere, werde der Mitarbeiter der Stadtverwaltung dafür bezahlt, sich für die Belange der Stadt einzusetzen. Am engagierten Einsatz zweifelt die BI Breukers nach dem Auftritt Schröders vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Anzeige jetzt zeuge von „mangelhafter Kritikfähigkeit und wenig Fingerspitzengefühl für den politischen Raum“, schreibt Breuker in einer Pressemitteilung, die der CDU-Mann noch während der laufenden Ratssitzung verschickte. Ihre Äußerungen seien doch von Artikel 5 GG (Meinungsfreiheit) gedeckt, findet die BI. „Wenn man meint, uns mit Tagessätzen mithilfe der Staatsanwaltschaft zum Schweigen zu bringen, hat man sich getäuscht“, erklärte Helmar Breuker per Pressemitteilung. „Wie schon mit der Androhung juristischer Schritte gegen die Mitglieder des VA, welche die Klage gegen Wahle-Mecklar unterstützt haben, zeigt man damit kein Gespür für eine pluralistisch verfasste Demokratie. Sich selbst in die politische Diskussion einbringen und bei sachlicher Kritik die juristische Karte zu ziehen, wenn die Argumente fehlen, spricht für sich.“

Zu den von Schröder in der Ratssitzung im April ins Spiel gebrachten Schadensersatzforderungen an Beigeordnete gibt es indes keine neuen Erkenntnisse. Der Rathaus-Jurist erklärte im Stadtrat, zunächst müsse die Höhe des Schadens finanziell ermittelt werden, alle Beteiligten ihre Kostenaufstellungen an das Gericht schicken, welches dann einen Kostenfestsetzungsbeschluss trifft. Erst dann wisse man, wie teuer es der Stadt komme und könne sich dann an die VA-Mitglieder halten.  

Nachtrag 06.07.2019: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig (BVerwG, Urteil vom 03.04.2019 – 4 A 1.18) liegt inzwischen vor, hier ist es online nachzulesen. Eine interessante Lektüre, selbst für Nicht-Juristen. Unterdessen hat die Staatsanwaltschaft Göttingen die Strafanzeige von Dr. Florian Schröder gegen BI-Sprecher Helmar Breuker abgewiesen, wie Breuker auch auf seiner Facebook-Seite und per Presseinfo mitteilte. Von einer Strafverfolgung ist nach § 153 StPO abgesehen worden, zeigt auch ein Screenshot, den Breuker postet. Nun mögen juristische Details in einem Rechtsstaat für einige ja störend sein, aber das Ende nach § 153 ist etwas anderes als eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, denn eingestellt wird das Verfahren von der Staatsanwaltschaft wegen geringer Schuld, nicht wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts, vulgo Unschuld. Das nennen Juristen dann gerne einen „Freispruch zweiter Klasse“. Wie dem auch nun sei, die Debatte, die sich nach Bekanntwerden der Strafanzeige vor allem in sozialen Netzwerken entspann, hatte nach meinem Eindruck teilweise schon bizarre Züge. Nassforsch auftretende Bürger mit dem Hang zur deutlichen Aussprache dürfen nach Meinung einiger offenbar schon deshalb alles sagen, weil sie Angst haben, sonst keine solchen engagierten Bürger mehr zu finden. Dass dies in Parteien durchaus auch an anderen Dingen liegen könnte, kommt einigen offenbar nicht in den Sinn. P.S.: Jeder darf dazu übrigens eine andere Meinung dazu haben. Und sie in Wort und Schrift frei äußern. Das ist das schöne an der Meinungsfreiheit. Das nicht unwichtige in Artikel 5 GG ist übrigens Absatz 2…

Nachtrag 08.07.2019: Heute hat die Stadt Einbeck per Pressemitteilung eine „Klarstellung“ zur von der Bürgerinitiative veröffentlichten Interpretation der abgewiesenen Strafanzeige veröffentlicht. Die Mitteilung ist zwar nicht namentlich von ihr unterzeichnet, aber in einer hierarchisch aufgebauten Behörde wie einer Stadtverwaltung, in der jedes Schriftstück mit „Die Bürgermeisterin i.A.“ (im Auftrage) unterzeichnet wird, darf die Begründung für die Einstellung des Verfahrens nach § 153 StPO durchaus als Meinung der Einbecker Bürgermeisterin verstanden werden: „Die Staatsanwaltschaft hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den Tatbestand der üblen Nachrede als verwirklicht ansieht, die Angelegenheit allerdings insgesamt für nicht wichtig genug hält, um eine Strafe zu verhängen bzw. Anklage zu erheben. Die Stadtverwaltung Einbeck begrüßt dieses salomonische Ergebnis ausdrücklich, da damit einerseits klargestellt ist, dass sich Bedienstete der Stadtverwaltung auch im öffentlichen Diskurs nicht unbegrenzt unsachlicher Kritik aussetzen müssen und zugleich der Sprecher der BI allein mit einer „Verwarnung“ und ohne Geldstrafe davonkommt.“